Rue de Romont 2, Freiburg

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Das Reglement

Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die Beziehung zwischen dem Verein, den Eltern des Kindes und der Tagesmutter mit dem Ziel, zu jeder Zeit die Interessen des Kindes zu wahren.
 
Dies ist eine Uebersetzung des französischen Originaltextes.
Im Zweifelsfalle oder bei Streitigkeiten gilt die französische Version.


 
1. AUFTRAG DES VEREINS
 

1.1 Beaufsichtigung der Betreuung
1.2 Entlohnung
1.3 Rechnungsstellung
1.4 Sozialleistungen


1. AUFTRAG DES VEREINS
 

1.1 Beaufsichtigung der Betreuung
1.2 Entlohnung
1.3 Rechnungsstellung
1.4 Sozialleistungen


 
 
2. PFLICHTEN DER ELTERN 

2.1 Zeitplan
2.2 Haftpflichtversicherung
2.3 Zahlung


4. DIVERSES 

4.1 Mitgliedschaft im Verein
4.2 Kündigung des
      Betreuungsvertrages


 
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1. AUFTRAG DES VEREINS

1.1. BEAUFSICHTIGUNG DER BETREUUNG

Der Verein Accueil Familial de Jour de la Sarine (nachstehend Verein) handelt im Auftrag der Direktion für Gesundheit und Soziales, des Jugendamtes (nachstehend JugA) (gemäss der Bundesverordnung vom 19.10.1977 sowie der kantonalen Bestimmungen vom 16.8.1988 betreffend der Aufnahme von Kindern).

Jede familienexterne Kinderbetreuung benötigt die Zustimmung einer kantonalen Behörde.
Der Verein organisiert, begleitet und beaufsichtigt die Kinderbetreuung. Er wählt die Tagesfamilien gemäss klar definierten Kriterien und bildet die Tagesmütter aus. Regelmässig übermittelt er die Liste der Tagesmütter an das JugA. Eine Vermittlerin kontrolliert die Qualität der Betreuungsstätten. Die Eltern und/oder die Tagesmütter müssen sie über jede Schwierigkeit im Zusammenhang mit der Betreuung informieren. Auf Verlangen der subventionierenden Gemeinden gibt der Verein Auskunft über die Identität des Kindes und über den angewandten Tarif. 

1.2. ENTLOHNUNG DER TAGESMUTTER

Der Verein entlöhnt die Tagesmutter je nach Betreuungsstunden und Anzahl betreuter Kinder. Der Verein zieht die Kostenbeteiligung der Eltern ein.
Die Tagesmutter wird nach effektiven Betreuungsstunden entlöhnt.
Mahlzeiten werden zusätzlich entschädigt und gehen vollständig zu Lasten der Eltern.

1.3. RECHNUNGSSTELLUNG

Die Tagesmutter erstellt für jedes Kind monatlich eine Abrechnung der Betreuungsstunden, welche die Eltern ebenfalls unterzeichnen. Sie wird bis zum 5. des folgenden Monats an die Vermittlerin gesendet und dient als Grundlage für die Rechnungsstellung an die Eltern.

1.4. SOZIALLEISTUNGEN PRESTATIONS SOCIALES

AHV/IV

Das Gehalt der Tagesmutter unterliegt der AHV und IV mit den gesetzlichen Beiträgen.

 

ALV

Die Tagesmutter leistet Beiträge an die Arbeitslosenversicherung. Sie hat somit das Recht auf Arbeitslosenentschädigung im Rahmen der gesetzlichen Bedingungen.

EO

Bei Krankheit ist die Tagesmutter ab dem 31. Tag gegen Erwerbsausfall versichert. Die Versicherungssumme beläuft sich auf 80% des Gehalts, welches sich auf der Grundlage der 12 letzten Monate berechnet. Für die 30 ersten Krankheitstage wird das Salär ab dem ersten Tag zu 100% ausbezahlt, wenn ein ärztliches Zeugnis vorliegt.
Die Versicherungsprämie wird zwischen dem Arbeitgeber und der Mitarbeiterin geteilt.

UVG

Die Tagesmutter ist gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert.
Der Arbeitgeber bezahlt die Prämie für Berufsunfälle.
Die Prämie für Nichtberufsunfälle wird zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiterin geteilt.

Für ihre eigenen Kinder hat die Tagesmutter das Recht auf Familienzulage im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, sofern diese Zulage nicht anders eingezogen wird.  

2. PFLICHTEN DER ELTERN

2.1. ZEITPLAN

Die Eltern verpflichten sich den im Vertrag vereinbarten Zeitplan einzuhalten. Der Verein behält sich das Recht vor, nicht eingehaltene vereinbarte Betreuungsstunden zu verrechnen.

Unentschuldigte Absenzen gehen zu Lasten der Eltern. Jegliche provisorische Änderung im Zeitplan (wie Arztbesuch usw.) muss spätestens einen Tag im Voraus gemeldet werden (am Vortag für den folgenden Tag). Ferien müssen der Tagesmutter mindestens einen Monat im Voraus gemeldet werden.

Falls der vertraglich vereinbarte Zeitplan nicht eingehalten wird, kommen folgende Bestimmungen zur Anwendung:

2.1.1. Unentschuldigte Absenz – verspätete Ankunft – verfrühter Weggang

Falls das Kind unentschuldigt fernbleibt oder unangemeldet später gebracht oder früher abgeholt wird als im Vertrag vorgesehen, werden den Eltern die vertraglich vereinbarten Stunden verrechnet.

2.1.2. Monatliche, halbmonatliche oder wöchentliche Planung

Falls der Vertrag einen variablen Zeitplan vorsieht und die Tagesmutter dies akzeptiert, wird der Plan einen Monat, einen halben Monat oder eine Woche im Voraus erstellt. Die Tagesmutter bestätigt mündlich, ob sie die Betreuung zu den gewünschten Zeiten übernehmen kann. Falls die Tagesmutter für die gewünschten Zeiten nicht zur Verfügung steht, kann der Verein die Betreuung des/der Kind/er nicht garantieren.

Bei einer Änderung des Zeitplans notiert die Tagesmutter die vorgesehenen Stunden, welche entsprechend verrechnet werden. Die Tagesmutter ist nicht verpflichtet, das Kind an einem anderen Tag als dem vereinbarten zu betreuen.

2.1.3. Nicht-Einhalten der vertraglich vorgesehenen Betreuungsdauer

Der Vertrag sieht eine Betreuungsdauer in Tagen oder Stunden vor. Falls diese trotz vertraglich vereinbartem Zeitplan nicht eingehalten wird, werden die vorgesehenen Stunden verrechnet (auf der Grundlage des Durchschnitts der letzten 6 Betreuungsmonate). Solche Situationen können entstehen bei wiederholter Ferienabwesenheit, bei regelmässiger Krankheit des Kindes, bei häufigen Änderungen im Zeitplan, bei Krankheit der Eltern.

2.1.4. Ferien

Ferienabwesenheiten müssen spätestens einen Monat im Voraus gemeldet werden. Bei Nichteinhalten dieser Frist wird auf der Grundlage des Durchschnitts der letzten 6 Betreuungsmonate die Differenz der Stunden verrechnet, welche einer 30-tägigen Frist nach Ankündigung der Ferien entspricht.

2.1.5. Vorläufige, länger dauernde Unterbrechung des Vertrages

Jegliche Änderung des vertraglich vereinbarten Zeitplans muss spätestens einen Monat im Voraus gemeldet werden. Während dieser 30-tägigen Frist muss der vertragliche Zeitplan eingehalten werden.
Damit nach Ablauf dieser Frist der Platz bei der Tagesmutter auch bei einer länger dauernden vorläufigen Unterbrechung des Vertrages behalten werden kann, zum Beispiel wegen:

- der Betreuung des Kindes durch Freunde oder durch die Grosseltern, die zu Besuch sind,
- Mutterschaftsurlaub,
- Arbeitslosigkeit,
- Arbeitsunfähigkeit der Eltern wegen Krankheit oder Unfall,

müssen mindestens 50% der vertraglich vereinbarten Betreuungsstunden gewährleistet sein (auf Grundlage des Durchschnitts der letzten 6 Betreuungsmonate). Diese Stunden werden verrechnet, unabhängig davon, ob das Kind zur Betreuung gegeben wird oder nicht.

Falls diese Bedingungen nicht akzeptiert werden, können die Eltern oder die Tagesmutter den Vertrag gemäss den vertraglichen Bestimmungen auflösen.

2.1.6. Krankheit des Kindes

Gelegentliche Krankheit: Im Fall einer gelegentlichen Krankheit des Kindes – auch wenn diese erst am Morgen gemeldet wird – wird die Absenz nicht verrechnet.

Länger dauernde Krankheit: Falls ein Kind länger krank ist, muss ab dem 5. Tag ein ärztliches Zeugnis vorgelegt werden. Die ersten zwei Wochen der Abwesenheit werden in diesem Fall nicht verrechnet. Ab der dritten Woche müssen – falls die Eltern den Betreuungsplatz behalten wollen - mindestens 50% der vertraglich vereinbarten Betreuungsstunden gewährleistet sein (auf Grundlage des Durchschnitts der letzten 6 Betreuungsmonate). Diese Stunden werden verrechnet, unabhängig davon, ob das Kind zur Betreuung gegeben wird oder nicht.

Hingegen ist eine Kündigung mit sofortiger Wirkung möglich, ohne finanzielle Folgen. In diesem Fall kann jedoch der Betreuungsplatz bei der Tagesmutter später nicht zugesichert werden.

2.2. HAFTPFLICHTVERSICHERUNG

Die Eltern müssen über eine Haftpflichtversicherung verfügen, welche Schäden deckt, die von familienextern betreuten Kindern verursacht sind. Schäden, welche die betreuten Kinder verursachen und die nicht von der Haftpflichtversicherung gedeckt sind oder unter einen eventuell vorgesehenen Selbstbehalt fallen, gehen vollständig zu Lasten der Eltern.

2.3. ZAHLUNG

Die Eltern halten ihre finanziellen Verpflichtungen ein. Insbesondere überweisen sie ihre Beiträge pünktlich und bezahlten zusätzlich entstehende Kosten innerhalb der vorgegebenen Fristen.

2.3.1 Tarife

Der Elternbeitrag berechnet sich gemäss Tarifliste des Vereins, auf der Basis des Bruttoeinkommens und unter Berücksichtigung von Alimentenzahlungen, Renten, 13. Monatsgehalt, Gratifikationen, usw. Bei einem unregelmässigen Einkommen basiert die Berechnung normalerweise auf dem Durchschnitt der letzten 6 Monate. Wenn beide Ehe- oder Konkubinatspartner über ein Einkommen verfügen, dient das Einkommen beider als Berechnungsgrundlage.

Wenn der Konkubinatspartner nicht Vater oder Mutter des zur Betreuung gegebenen Kindes ist, wird sein Einkommen erst nach 5 Jahre Zusammenleben mit dem Elternteil des Kindes in die Berechnung eingeschlossen (gemäss Empfehlung der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren). Während der fünf ersten Jahre des Konkubinats wird die Hälfte der Miete zum Einkommen des Vaters oder der Mutter des Kindes hinzugerechnet.

Die Eltern sind verpflichtet, ihrer Vermittlerin zu Beginn der Zusammenarbeit und dann jeweils bis zum 31. Januar jeden Jahres sowie bei jeder Veränderung vollständige und dokumentierte Informationen zur Verfügung zu stellen (Lohnausweis, eventuell Bestätigung über Renten, usw.). Selbständig erwerbende Eltern geben die Veranlagungsanzeige ab.

Wenn die Eltern keinen Einkommensnachweis liefern wollen, kommt der Höchsttarif zur Anwendung. Bei falschen Angaben in betrügerischer Absicht wird rückwirkend der Höchsttarif verrechnet.

Die Tarife beziehen sich auf die Betreuungsstunden tagsüber, bis zur Nachtruhe des Kindes. Wenn das Kind ausnahmsweise über Nacht bleibt, gilt der Pauschalbetrag für Übernachtung (siehe Tarifliste des Vereins). Falls das Kind nachts wach wird, werden die Stunden der Nachtwache verrechnet.

Die Mahlzeiten gehen zu Lasten der Eltern. Ihr Preis ist gemäss Alter und Appetit des Kindes festgelegt. Sie werden separat ausgewiesen und gleichzeitig verrechnet. Speziell benötigte Mittel (Milchpulver, Windeln, usw.) werden von den Eltern zur Verfügung gestellt oder von ihnen bezahlt.

2.3.2 Zahlungsfrist

Nach Erhalt der Rechnung für die Tagesbetreuung können die Eltern während einer Frist von 10 Tagen schriftlich beim Verein dagegen Einsprache erheben. Nach dieser Frist ist der Betrag forderbar. Jede Rechnung ist innerhalb von 10 Tagen nach ihrem Erhalt zahlbar. Allfällige Mahnkosten gehen zu Lasten der Eltern.

Der Verein behält sich das Recht vor, bei Nicht-Zahlung von zwei Rechnungen den Betreuungsvertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Alle aus einer sofortigen Kündigung resultierenden Kosten gehen zu Lasten der Eltern.

Nach fünfzehn seit Beginn der Betreuung an die Eltern adressierten Mahnungen behält sich der Verein das Recht vor, den Vertrag mit einer Frist von 30 Tagen zu kündigen. Die Verlängerung des Vertrags nach einer solchen Kündigung bleibt vorbehalten.

3. PFLICHTEN DER TAGESMUTTER

3.1. ARBEITSVERTRAG

Die Tagesmutter erhält einen Arbeitsvertrag, der ausschliesslich auf Betreuungsverträgen basiert, welche zwischen Eltern und dem Verein abgeschlossen wurden. Dieser Vertrag kann von jeder Vertragspartei schriftlich gekündigt werden. Während dem ersten Monat der Tätigkeit beträgt die Kündigungsfrist 7 Tage. Ab dem 2. Monat kann der Vertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 30 Tagen aufgelöst werden.

Der Verein gibt keine Garantie über Mandate, wenn kein Betreuungsvertrag abgeschlossen ist.

3.2. PFLICHTENHEFT

Die Tagesmutter verpflichtet sich das zu Beginn ihres Arbeitsverhältnisses erhaltene Pflichtenheft einzuhalten.

3.3. VERANTWORTUNG

Während der Betreuungszeit des Kindes trägt die Tagesmutter die Verantwortung. Dabei kommt sie in den Schutz der Haftpflichtversicherung, welche der Verein abgeschlossen hat.

Kleider, Spielsachen und Wertsachen sind durch diese Haftpflichtversicherung nicht gedeckt. Der Selbstbehalt bei Sachschäden geht zu Lasten der Tagesmutter.

Die Tagesmutter verpflichtet sich, sich mit der nötigen Fürsorge um das Kind zu kümmern und es keiner anderen Person anzuvertrauen, es sei denn mit der schriftlichen Zustimmung der Eltern und der Vermittlerin.

Gemäss den "Normen und Empfehlungen" des JugA kann eine Tagesmutter tagsüber an ihrem Wohnort ein bis vier Kinder im Vorschul- oder Schulalter aufnehmen. Die Anzahl gleichzeitig betreuter Kinder inklusive der Vorschulkinder der Tagesmutter darf vier nicht überschreiten. Der Entscheid der Vermittlerin bleibt vorbehalten.

Ein Kind darf nicht mehr als 60 Stunden pro Woche betreut werden.

Die Tagesmutter meldet der Vermittlerin unverzüglich jede Betreuungsanfrage, welche nicht vom Verein selber stammt. Sie verpflichtet sich, nur Kinder zu betreuen, welche ihr vom Verein anvertraut werden, und dies immer in Absprache mit der Vermittlerin.

Falls die Tagesmutter infolge Krankheit an der Ausübung ihrer Arbeit verhindert ist, informiert sie sofort die Vermittlerin und die betroffenen Eltern.

Ferien müssen den Eltern spätestens einen Monat im Voraus gemeldet werden.

3.4. SCHWEIGEPFLICHT

Die Tagesmutter ist während und nach dem Betreuungsmandat durch die Schweigepflicht gebunden.

3.5. AUS- UND WEITERBILDUNG

Die Tagesmutter verpflichtet sich, die vom Verein angebotenen Aus- und Weiterbildungen zu besuchen. Falls der Arbeitsvertrag zwischen der Tagesmutter und dem Verein während dem 1. Jahr gekündigt wird, behält sich der Verein das Recht vor, der Tagesmutter die Schulungskosten ganz oder teilweise zu verrechnen.

3.6. STRAFREGISTER

Der Verein behält sich das Recht vor, von der Tagesmutter und allen in ihrem Haushalt lebenden volljährigen Personen einen Strafregisterauszug zu verlangen. Die Tagesmutter ist verpflichtet, jedes Strafurteil, das gegen eine in ihrem Haushalt lebende Person ausgesprochen wird, unverzüglich und von sich aus zu melden.

4. DIVERSES

4.1. MITGLIEDSCHAFT IM VEREIN

Der Abschluss eines Vertrages bedingt, dass die Tagesmütter und die Eltern, welche ein Kind zur Betreuung geben, dem Verein beitreten. Sie verpflichten sich somit zur Bezahlung des jährlichen Mitgliederbeitrags. Bei der Anmeldung bezahlen Eltern eine Gebühr für die Eröffnung eines Dossiers, welche den Vereinsbeitrag für das erste Jahr einschliesst (siehe Tarifliste des Vereins).

4.2. KÜNDIGUNG DES BETREUUNGSVERTRAGES

Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist 7 Tage. Als Probezeit gilt der erste Betreuungsmonat. Nach dem Probemonat kann jede Vertragspartei den Vertrag schriftlich mit einer Kündigungsfrist von 30 Tagen auflösen.

Bei Nichteinhalten der Kündigungsfrist werden die effektiven Betreuungskosten bis zum nächsten Kündigungstermin verrechnet. Der Verein behält es sich vor, seine Rechte auf dem Gerichtsweg geltend zu machen.

Eine begründete Kündigung mit sofortiger Wirkung bleibt vorbehalten.

Das vorliegende Reglement ist Bestandteil des zwischen Eltern und dem Verein abgeschlossenen Betreuungsvertrages sowie des Arbeitsvertrages der Tagesmutter.